Herr R. ist geschieden. Er lebt seit fünf Jahren mit seiner Freundin zusammen. Sie hat drei minderjährige Kinder in die Beziehung gebracht. Er hat einen minderjährigen Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebt. Herr R. ist berufstätig und erzielt einen guten Verdienst. Aus diesem Grund erhält die Freundin für sich und die drei Kinder keine Sozialleistungen, so dass Herr R. für alles aufkommt. Daher zahlt er keinen Unterhalt an seinen Sohn. Er ist wegen seiner „neuen Familie“ hierzu nicht im Stande. Daher haben sich Unterhaltsschulden angehäuft. Die Ex-Frau treibt diese über einen Anwalt ein. Nun wird das Gehalt gepfändet. Herrn R bleibt nur noch der notwendige Selbstbehalt. Hiervon können er, seine Freundin und deren Kinder nicht leben. Ein Bekannter sagt ihm, es gäbe da so eine Härtefallregelung, auf die er sich berufen könne. Da die Kinder der Freundin aber nicht seine eigenen seien, hätte er sehr wahrscheinlich schlechte Karten. Stimmt das?
Der Bekannt hat Recht, es gibt die Möglichkeit, sich auf die Härtefallregelung zu berufen. Dabei hängt es aber davon ab, ob die Kinder, wie auch die Freundin Herrn R. als unterhaltsberechtigt zugerechnet werden können. Es ist leider umstritten, ob Personen, mit denen der Schuldner eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches bildet, für die aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, bei der Berechnung des Existenzminimums eine Rolle spielen. Es gibt Stimmen, die dies verneinen. Nur Personen, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe, könnten bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Dann gibt es Stimmen, die die Ansicht vertreten, dass zwar keine gesetzlich, aber immer eine faktische Unterhaltspflicht bestünde. Lebe man in einer Bedarfsgemeinschaft, versorge man sich schließlich gegenseitig und stehe sich finanziell bei. Demnach müssten auch die Personen in der Gemeinschaft bei der Berechnung des Existenzminimums eine Rolle spielen.
Herr R. sollte am besten einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen und sich auf die Härtefallregelung berufen. Die Erfolgsaussicht seines Antrages hängt dann maßgeblich davon ab, welcher Ansicht das Gericht folgt.