Herr K., 53 Jahre, verheiratet, ein Kind, hatte während der Finanzkrise seinen Betrieb und sein Haus in Spanien verloren und war vor 3 Jahren wieder nach Deutschland zurückgekehrt, weil er hoffte, hier schnell wieder eine Arbeit zu finden. Trotz intensiver Bemühungen bezog er bereits seit einem Jahr Arbeitslosengeld II, als er die Beratungsstelle zum ersten Mal aufsuchte, um Hilfe bei der Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu erhalten. Bereits 3 Monate später konnte der Antrag gestellt werden und kurz darauf wurde das Verfahren eröffnet.
Herr K. bemühte sich weiter intensiv um Arbeit und nahm schließlich an einer vom JobCenter finanzierten Qualifizierung zum Busfahrer teil. Er wurde dann auch von dem Ausbildungsbetrieb, einem privaten Busunternehmen, das im Auftrag des städtischen Verkehrsunternehmens Buslinien betreibt, übernommen. Die damit beginnenden Schwierigkeiten hatte er sich allerdings so nicht vorstellen können:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Treuhänder von Herrn K. die Einrichtung eines P-Kontos verlangt. Solange er ALG II bezogen hatte, konnte er problemlos über seine Einkünfte verfügen, die ja unterhalb des erweiterten Freibetrags (€ 1841,46) für das P-Konto lagen. ALG II wird jeweils zum Anfang des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Lohn aus der Beschäftigung wird am Anfang des Folgemonats berechnet, die Zahlung erfolgt in 2 Teilbeträgen als Abschlag zum 20. des laufenden Monats und einer Restzahlung zum 10. des Folgemonats. Für den ersten Monat der Beschäftigung hatte er übergangsweise noch einmal komplett das ALG II erhalten, bis zur ersten Lohnzahlung erhielt er im Folgemonat nochmals einen Teil des ALG II, beide Zahlungen überschritten den P-Konto-Freibetrag.
Herr K. hatte bereits bei Antritt der Arbeitsstelle beim Treuhänder angefragt, ob dieser die Zahlungen von seinem Arbeitgeber, die den Freibetrag für seinen Konten überstiegen, gegenüber der Bank freigeben könnte, da ja der Arbeitgeber bereits die eventuell pfändbaren Beträge abführen würde. Da der Treuhänder die Freigabe verweigerte, musste Herr K. einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht stellen.
Ein weiteres Problem stellte die Ermittlung des pfändbaren Betrages durch den Arbeitgeber dar, der bei der Berechnung des Lohnes keine Unterscheidung nach Regelarbeitszeitstunden und Überstunden getroffen und den kompletten Nettolohn bei der Berechnung zugrunde gelegt hatte. Damit stand Herrn K. jetzt weniger Geld für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung als vorher im ALG II-Bezug, da er zusätzliche erhebliche arbeitsbedingte Aufwendungen (Kfz-Steuer und –versicherung, Benzin) hat. Eine Klage gegen den Arbeitge-ber vor dem Arbeitsgericht wollte Herr K. nicht riskieren, da er eine Kündigung durch den Arbeitgeber befürchtete. Somit musste Herr K. einen weiteren Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850f ZPO stellen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts hierüber steht noch aus.